§ 1 Jegliche Macht, besonders der Stadtspitze, geht ab dem Tage der Proklamation uneingeschränkt auf seine Tollität und ihre Lieblichkeit über. Die Stadtkasse ist dem Finanzminister seiner Tollität zu übergeben.
§ 2 Orden und Ehrenzeichen – insbesondere der Prinzenorden – gelten erst als erhalten, wenn sie insgesamt 24 h auf nackter Brust getragen wurden.
§ 3 Gesangsversuche des Hofstaates und insbesondere des Prinzenpaares sind unaufgefordert zu unterstützen und mit tosendem Applaus zu belohnen.
§ 4 Ein Bützje ihrer Lieblichkeit ist unter keinen Umständen zu verwehren. Bei Widerstand ist dieser ihr Lieblingsgetränk zu spendieren.
§ 5 Sobald karnevalistische Gesänge vernommen werden, ist sich ein Tanzpartner zu suchen und ausgiebig mitzuschunkeln.
§ 6 Uniformierten und insbesondere musizierenden Karnevalisten ist der Eintritt in eine Gaststätte bevorzugt zu gewähren. Eine ständige Ölung der Stimmbänder ist unbedingt sicherzustellen.
§ 7 Häuser und Straßenecken sind während der karnevalistischen Zeit ausreichend zu beleuchten und zudem mit Schaumstoff oder anderen weichen Materialien zu polstern um die Gesichtsfassade zu erhalten.
§ 8 Umherirrende und orientierungslose Karnevalisten sind unverzüglich in der nächsten Gaststätte abzugeben.
§ 9 Wer den traditionellen Gruß „Alaaf“ durch einen anderen Ausdruck ersetzt hat bis Aschermittwoch nur noch Wasser zu sich zu nehmen.
§ 10 Jeder hat dafür Sorge zu tragen, dass Muckertum und Griesgram nicht nur während der Karnevalszeit aus unserer schönen Vaterstadt fernbleiben.
§ 11 Verstöße gegen diese Verordnung sind unverzüglich dem närrischen Ministerium zu melden.